Übergangswohnungen

Mittellos und ohne Wohnung aus der Haft entlassen zu werden, ist eine besonders schwierige soziale Lage. Die Verhinderung von Obdachlosigkeit nach der Haft ist die erste und wichtigste Voraussetzung für die Wiedereingliederung unserer Klienten, auch die vorzeitige Entlassung auf Bewährung ist ohne festen Wohnsitz nicht möglich. Dau­erhafte Überwindung von Obdachlosigkeit ist aber nicht nur an die Vermittlung einer Unter­kunft gebunden. Vielmehr bietet erst die Möglichkeit, sich zurückzuziehen und seine eigenen "vier Wände" zu gestalten, Anlass und Motiv, sich mit Wohnverhältnissen aus­einan­der zu setzen. Der Gesetzgeber hält hierzu fest:

 

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsbe­rechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. " (SGB XII § 1)

In diesem Sinne verstehen wir unser Angebot von vereinseigenen Wohnraum, den wir einem kleinen Teil unserer Klienten als Starthilfe nach der Haft zur Verfügung stellen können. Es handelt sich um voll möblierten Zwei-Zimmerwohnraum in normalen Mietshäusern mit neutralen Adressen. Hier können sich die Klienten unter realistischen Be­dingungen mit allen Aufgaben und Pflichten aber auch den Gestaltungsmöglichkeiten in Freiheit wieder vertraut machen. Ziel der Hilfe ist, dass die Klienten von hier aus mit unserer Unterstützung in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten ihre Angelegenhei­ten neu geordnet haben und zumindest eigenen Wohnraum beziehen.